Zum Valentinstag: wie Eheleute sich nichts schenken sollten

Inhalt

Heute ist Valentinstag. Schenken kann ja so romantisch sein!

Das ist aber leider nicht immer so, wie unser jüngster Praxisfall verdeutlicht.

Wenn ich als Nachfolgeplaner meine Klienten frage „Warum führen Sie Ihre Bankkonten und Depots als Gemeinschaftskonten?“ ist die häufigste Antwort: „Weil uns als Eheleuten ohnehin alles gemeinsam gehört.“

Mit dieser weit verbreiteten Annahme ist es wie mit so vielen Unwahrheiten: davon, dass man Sie immer wieder verbreitet, werden sie auch nicht wahr.

Der konkrete Fall:

vor einigen Wochen lernte ich einen erfolgreichen Senior-Unternehmer kennen. Seinen Betrieb hatte er bereits an einen Nachfolger übergeben. Nun machte er sich Gedanken über die Gestaltung seiner Vermögensnachfolge. Da er hierfür kompetenten Rat suchte, trafen wir uns zur ausführlichen Beratung.

Und diese bot das beste Beispiel dafür, wie wichtig es ist, bei der Unternehmensnachfolge, wie in diesem Beispiel dem Verkauf des Familienbetriebes, auch bereits alle finanziellen Aspekte zu bedenken, die mit dem Vermögenstransfer in nachfolgende Generationen zusammenhängen.

Bei der Aufnahme aller relevanten Daten und Vermögenswerte stellte sich heraus: das Girokonto und das Wertpapierdepot bei der Hausbank, einer großen Sparkasse in Norddeutschland, werden bislang als Gemeinschaftskonten geführt. Das heißt, seine Ehefrau und er sind beide gleichermaßen Kontoinhaber. Beide sind einzeln verfügungsberechtigt, so wie dies bei Millionen von Bankkonten gehandhabt wird.

Meine Frage nach dem „Warum“ löste zunächst das übliche Unverständnis aus. Was denn daran so ungewöhnlich sei? Schließlich gehöre ja sowieso beiden Ehepartnern alles, jeder könne so über die Konten verfügen und man benötige so nur ein Konto, spare Bankgebühren, und so weiter.

Was sich dann herausstellte, sollte nicht ohne Folgen für die weitere Beratung sein.

Im Jahr 2008 hatte der Unternehmer seinen Betrieb veräußert. Der Kaufpreis betrug rund 2,5 Millionen Euro. Hiervon überwies der Käufer Anfang 2009 die vereinbarte Abschlagszahlung von 1,5 Millionen Euro an den Verkäufer. Außerdem wurden zehn weitere Jahresraten à 100.000 Euro vereinbart, jeweils fällig Ende Januar 2010 bis 2019.

Sämtliche Zahlungen, bis dato also 2,3 Millionen Euro, wurden durch den Verkäufer auf das Gemeinschaftskonto des Unternehmers überwiesen.

Welche Auswirkungen haben diese Zahlungen in steuerlicher Hinsicht?

Da das Konto steuerlich gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind auch sämtliche Geldeingänge und Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln.

Unser Kunde hatte versäumt, für diese Transaktion ein auf seinen Namen lautendes Einzelkonto einzurichten. Auch war ihm gar nicht bewusst, dass dies sinnvoll gewesen wäre. Stattdessen erschien es „praktisch“ und entsprach der bisherigen Handhabung der Familie, alle Geldströme über das vorhandene Gemeinschaftskonto abzuwickeln.

Solche Zahlungseingänge rufen jedoch immer häufiger den Fiskus auf den Plan, denn die Finanzverwaltung sieht in Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte „freigebige Zuwendung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Solche Zuwendungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder zum Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken dienen.

In unserem Fall hätte die Ehefrau als „Beschenkte“ bereits im Jahr 2009 eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen.

Als Wert der „Bereicherung“ wär in diesem Fall die Hälfte der Teilkaufpreiszahlung in Höhe von 1,5 Millionen Euro, also 750.000 Euro der Schenkungssteuer unterworfen worden. Hierfür hätte die Ehefrau den persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro abziehen können, sofern dieser nicht bereits durch andere Transaktionen in den zurück liegenden zehn Jahren aufgebraucht gewesen wäre.

Um im Folgenden die Übersicht zu wahren, unterstellen wir also einen steuerpflichtigen Erwerb von 250.000 Euro (750.000 Euro abzgl. 500.000 Euro = 250.000 Euro). Hierauf fiel 2009 Schenkungssteuer in Höhe von zunächst 11%, also 27.500 Euro an.

Und auch in den Folgejahren hätte die Ehefrau nun jährlich eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen, denn durch die jährlichen Zahlungen von 100.000 Euro, die ihr steuerlich zur Hälfte angerechnet werden, entstand eine Schenkungssteuerpflicht unter Berücksichtigung aller Vorerwerbe der zurück liegenden Jahre. Dies leider u.a. mit der Folge, dass die Steuersätze mit der Höhe des Erwerbes anstiegen:

Jahr Kaufpreiszahlung EUR Anteil Ehefrau EUR Summe der Erwerbe (10 Jahre) EUR Steuerpflichtiger Erwerb der letzten 10 Jahre (nach Abzug des Freibetrages) EUR Steuersatz Schenkungssteuer EUR
2009 1.500.000 750.000 750.000 250.000 11% 27.500
2010 100.000 50.000 800.000 300.000 11% 5.500
2011 100.000 50.000 850.000 350.000 15% 19.500
2012 100.000 50.000 900.000 400.000 15% 7.500
2013 100.000 50.000 950.000 450.000 15% 7.500
2014 100.000 50.000 1.000.000 500.000 15% 7.500
2015 100.000 50.000 1.050.000 550.000 15% 7.500
2016 100.000 50.000 1.100.000 600.000 15% 7.500
2017 100.000 50.000 1.150.000 650.000 19% 33.500
Summen 2.300.000 1.150.000 1.150.000 650.000 19% 123.500

Nur für die zwei ausstehenden Kaufpreisraten der Jahre 2018 bis 2019 kann jetzt durch Änderung des Empfängerkontos (Einzelkonto des Ehemannes) die Schenkungssteuerpflicht noch vermieden werden.

Ein weiteres Ärgernis besteht darin, dass der Ehefrau der volle Freibetrag über 500.000 Euro erst ab dem Jahr 2027 wieder für Gestaltungen im Zuge der Nachfolgeplanung für Schenkungen zu Lebzeiten oder auch im Falle der Erbschaft (Todesfall des Ehemannes) zur Verfügung steht:

Jahr Summe der Erwerbe (10 Jahre) EUR Verfügbarer Freibetrag EUR
2017 1.150.000 0
2018 1.150.000 0
2019 400.000 100.000
2020 350.000 150.000
2021 300.000 200.000
2022 250.000 250.000
2023 200.000 300.000
2024 150.000 350.000
2025 100.000 400.000
2026 50.000 450.000
2027 0 500.000

Der zweite Teil dieses Praxisfalls ist – zum Glück – frei erfunden, aber dadurch nicht weniger realistisch.

Nehmen wir an, die Ehefrau hätte im Jahr 2009 ihre Mutter beerbt. Der Baranteil der Erbschaft, also Kontoguthaben und Wertpapiere, würde zufällig ebenfalls 1,5 Million Euro betragen haben. Weiterhin wird angenommen, dass auch diese liquiden Vermögenswerte auf das gemeinschaftliche Konto unserer Kunden geflossen seien. Warum auch nicht…?

Der Steuerlaie könnte denken, dass sich die Steuerpflicht aufhebt, da beide Vermögenszugänge (1,5 Millionen Euro aus dem Unternehmensverkauf des Ehemannes und 1,5 Millionen Euro aus der Erbschaft der Ehefrau) saldiert betrachtet keinen Überhang ergeben.

Steuerrecht und Mathematik sind jedoch zwei verschiedene Studiengänge.

Daher löst auch die angenommene Erbschaft der Ehefrau in diesem Fall eine Schenkungssteuerpflicht des Ehemannes aus, obwohl er im gleichen Jahr 2009 seiner Ehefrau ebenfalls etwas in gleicher Höhe „geschenkt“ hat. Beide Zahlungen müssen daher schenkungssteuerlich separat betrachtet werden.

So würde auch auf die Schenkung der Ehefrau an den Ehemann, die nur durch die unbedachte Überweisung vom Nachlasskonto der verstorbenen Mutter auf das (Gemeinschafts-)Konto der Alleinerbin ausgelöst wurde, Schenkungssteuer fällig:

Jahr Erbschaft, Geldeingang EUR Anteil Ehemann EUR Summe der Erwerbe (10 Jahre) EUR Steuerpflichtiger Erwerb der letzten 10 Jahre (nach Abzug des Freibetrages) EUR Steuersatz Schenkungssteuer EUR
2009 1.500.000 750.000 750.000 250.000 11% 27.500

Was viele nicht wissen: Verheiratete Partner besitzen eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft, zusammenleben. Ein Gemeinschaftskonto ist daher für viele Ehepartner ebenso selbstverständlich wie tückisch. Empfehlenswert ist es – wie das Beispiel zeigt – nicht.

Wie können Ehegatten nun vermeiden, durch Vermögenstransfers auf einem Gemeinschaftskonto derart unangenehme, wirtschaftliche Folgen auszulösen?

Regel Nummer 1: Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte

Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht, immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels Einzelkonten und -Depots  erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten.

Regel Nummer 2: Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse

Falls Sie dennoch auf ein Gemeinschaftskonto nicht verzichten wollen, sollten Sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb – aufgebaut werden. Nachträgliche oder rückdatierte Vereinbarungen sind für die Finanzbehörden kein hinreichender Beweis. Hier lohnt sich u.U. ein Besuch beim Notar, um den Inhalt und das Datum der Vereinbarung zweifelsfrei zu beglaubigen.

Regel Nummer 3: Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten

Nutzen Sie lieber Einzelkonten, damit Vermögenswerte eindeutig zugeordnet werden können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14). Die obersten Finanzrichter stellten klar: Zur Vermeidung von Schenkungssteuer muss bei Transfers auf Einzelkonten der Beschenkte nachweisen, dass ihm das Vermögen schon vor der Übertragung  zustand. Dieser Beweis ist im Fall der Fälle schwer zu erbringen. Daher geraten Ehepartner schnell in Erklärungsnot. Das BFH-Urteil ermutigt Finanzbeamte, hohe Sondereinkünfte von Eheleuten kritisch unter die Lupe zu nehmen. Dazu zählen Erbschaften, Abfindungen, Firmenveräußerungen, Lottogewinne und Immobilienverkäufe. Immer häufiger droht Eheleuten ein unerwarteter Schenkungssteuerbescheid. Nennenswerte Vermögenstransfers sollten daher unterbleiben oder zuvor unbedingt mit einem Steuerberater auf die möglichen Folgen hin untersucht werden.

Regel Nummer 4: Zeit heilt keine Wunden

Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen, wenn der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.

Regel Nummer 5: Miterben können Gemeinschaftskonten sperren

Gemeinschaftskonten sind nicht nur in puncto Schenkungs- und Erbschaftsteuer problematisch. Im Falle des Todes eines Kontoinhabers – nehmen wir an, es handelt sich um einen Ehepartner – können die Erben die Verfügungsgewalt des überlebenden Kontoinhabers wirksam unterbinden, in dem sie gegenüber der Bank oder Sparkasse die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen. Hierbei kann selbst ein einzelner Miterbe in einer Erbengemeinschaft „quer schießen“ und so das gesamte Konto lahmlegen. Das bedeutet dann nicht selten, dass der überlebende Partner u.U. nicht einmal mehr über sein eigenes Vermögen verfügen kann, sofern es auf dem Nachlasskonto, dem ehemaligen Gemeinschaftskonto mit dem verstorbenen Ehepartner, verbucht ist.

Hieraus folgt ausnahmslos

Regel Nummer 6: Gemeinschaftskonten benötigt kein Mensch.

Gern zeige ich Ihnen die Vorteile der optimierten und auf Ihre persönlichen Ziele und Motive ausgerichteten Nachfolgeplanung mit GENAPLAN.

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter GENAPLAN informativ! Informationen und Anmeldung finden Sie hier!

Ich freue mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr
Ralf Niederdränk

P.S.: mit GENAPLAN hinterlassen Sie nichts dem Zufall.

Bildnachweis: Public Domain (pixabay.com)

Diesen Beitrag teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Weitere Beiträge für Sie

Informiert bleiben

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit nützlichen Informationen zu Nachfolgeplanung, Unternehmensnachfolge, Testamentsvollstreckung und aktuellen Events
kostenlos

Newsletter GENAPLAN informativ

Dürfen wir Sie zu Vermögens- und Unternehmensnachfolge und Testamentsvollstreckung informieren?
kostenlos
Cookie Consent mit Real Cookie Banner